Verhaltenskodex

1. Verhaltensgrundsätze für Heilerinnen und Heiler

  • Die Mindestanforderungen dieses Verhaltenskodexes legen das korrekte
    Verhalten für Heilerinnen und Heiler fest. Sie sollen die Patientinnen und
    Patienten während der Heilung schützen.
  • Unter spiritueller oder geistiger Heilung verstehe ich das Weiterleiten
    heilender Energien durch die Hände oder mittels der Gedankenkraft aus den
    feinstofflichen Zentren unserer Körper. Dies beinhaltet auch mediale und
    mediumistische Hilfestellungen.
  • Die von mir ausgeübten Heilweisen beinhalten nicht: Manipulationen,
    Hypnosen, den Gebrauch technischer Instrumente, Drogen oder anderer
    Heilmittel.
  • Von mir erwarte ich, dass ich mich immer dem Zweck angemessen verhalte,
    die Verantwortung für mein eigenes Handeln trage und das Vertrauen der
    Öffentlichkeit in geistig-spirituelle Heilungen fördere. Die
    Grundanforderungen und Regeln hierfür fasse ich in diesem Verhaltenskodex frei
    nach dem Kodex des DGH e.V. zusammen.

2. Heilerinnen und Heiler müssen immer

  • ihre eigenen Fähigkeiten und ihr Wissen schulen und verbessern;
  • Patientinnen und Patienten mit Respekt behandeln;
  • die Verantwortung für die Beziehung mit ihren Patienten übernehmen und
    sicherstellen, dass das Vertrauen in sie aufrechterhalten wird;
  • ihre eigenen Grenzen erkennen, Hilfe und Unterstützung bei Kolleginnen und
    Kollegen mit größerer/anderer Erfahrung und ergänzenden Fähigkeiten suchen, wo
    es nötig ist;
  • eine geeignete Arbeitsumgebung am Ort ihrer Heilungen herstellen und die
    in Deutschland bzw. in den jeweiligen Bundesländern zur Sicherheit und zum
    Schutz der Patientinnen und Patienten geltenden Rechtsvorschriften beachten,
    soweit diese für die geistige Heilung zutreffen;
  • für eine geeignete Haftpflichtversicherung Sorge tragen;
  • sich davon überzeugen, dass Patientinnen und Patienten sich medizinischen
    Rat und Beistand geholt haben, wenn es im konkreten Fall angebracht zu sein
    scheint;
  • immer bereit sein, mit Mitgliedern aller medizinischen und heilenden
    Berufe zusammen zu arbeiten;
  • diejenigen Gesetze und Rechtsvorschriften kennen, verstehen und danach
    handeln, die das Heilen und insbesondere ihre Heil-Schwerpunkte betreffen.
    Dies sind beispielsweise Regelungen,

    • welche die Schweigepflicht regeln,
    • die zum Schutz der Kinder erlassen wurden,
    • dem Schutz der Tiere gelten,
    • die den erlaubnispflichtigen Bereich zur Ausübung der Heilkunde
      betreffen (Geschlechtskrankheiten und Infektionen, Zahnheilkunde,
      Geburtshilfe, Anwendung von Heilmittel, Kräutern usw.).

3. Heilerinnen und Heiler dürfen niemals

  • den Erfolg einer Heilung garantieren, versprechen, behaupten oder
    unterstellen;
  • Titel oder Beschreibungen für sich oder ihre Heilweise benutzen, die
    Patientinnen und Patienten oder die Öffentlichkeit irreführen könnten;
  • andere Heilformen außerhalb des Heilens anbieten oder ausführen, es sei
    denn, sie besitzen die Erlaubnis und / oder Qualifikation dazu
    (Arzt/Heilpraktiker);
  • Heilung geben im Falle eigener Unpässlichkeit oder Krankheit (dies
    schließt insbesondere persönliche Krisen ein, die die eigenen Heilfähigkeiten
    einschränken und somit zu einer Bedrohung der Patientinnen und Patienten oder
    auch des Kollegenkreises werden können);
  • während der Ausbildung Heilung geben ohne die Begleitung des Ausbilders
    oder qualifizierten Beobachters, außer wenn es mit dem Ausbilder und Patienten
    vorher unmissverständlich vereinbart wurde, dass eine Heilung von einem/einer
    in der Ausbildung stehenden Heiler/in gegeben wird;
  • Dokumente oder Aufzeichnungen über Heilvorgänge manipulieren;
  • einen Patienten /eine Patientin sexuell, emotional oder in anderer Weise
    misshandeln, ausbeuten oder sie in eine persönliche Abhängigkeit bringen;
  • eine Heilung geben, wenn diese zum betreffenden Zeitpunkt für den
    Patienten oder den Heiler nicht sicher oder angebracht ist;
  • eine Diskriminierung begehen – weder auf Grund des Geschlechts, Rasse,
    Religion, politischer Ansicht, Glaubensrichtung, Alter oder einer
    Behinderung.

4. Vor Beginn einer Heilsitzung müssen Heilerinnen und Heiler
immer

  • Patientinnen und Patienten beim ersten Besuch erklären, wie die Heilung
    gegeben wird, wie sie abläuft, was der Patient /die Patientin in Bezug auf
    Kosten und eventuelle weitere Besuche erwarten kann;
  • sich davon überzeugen, dass Einverständniserklärungen vorliegen bzw. dass
    diese gegeben werden, wenn es sich um die Behandlung Minderjähriger oder von
    Tieren handelt.

5. Heiler müssen während einer Heilsitzung immer

  • sich korrekt verhalten, die Wünsche der Patientinnen und Patienten
    herausfinden und respektieren. Sie haben insbesondere zu beachten, ob, wo und
    wie Patientinnen und Patienten berührt werden möchten oder nicht;
  • die Ansichten und Glaubensrichtung des Patienten / der Patientin
    respektieren;
  • sich in angebrachter Weise benehmen, wenn sie Patientinnen und Patienten
    behandeln, die sich in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer
    Pflegeeinrichtungen befinden, (z.B. sich die nötige Erlaubnis einholen, die
    Verantwortlichkeit der Einrichtung für den Patienten respektieren, die Heilung
    ohne großes Aufsehen oder Störung anderer Patienten, des Pflegepersonals oder
    des Pflegeablaufs der Einrichtung geben. Keine Kleidung tragen, die eine
    Verwechslung mit dem Pflegepersonal ermöglicht);
  • eine dritte Person während einer Heilung an Kindern unter 16 anwesend
    haben, sofern nicht ausdrücklich aus Gründen des Heilungserfolgs eine andere
    Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten oder betreuendem Personal
    getroffen wird.

6. Heilerinnen und Heiler dürfen niemals

  • Patientinnen oder Patienten ohne deren ausdrückliche Einwilligung eine
    Heilung geben;
  • einen Patienten /eine Patientin bitten, Kleidungsstücke abzulegen außer
    einem Mantel, Schuhe, Brillen, Schmuck u.ä.;
  • einer Patientin / einem Patienten eine medizinische Diagnose geben;
  • einem Patienten /einer Patientin eine spezielle Behandlungsform anraten
    oder empfehlen (z.B. Operation, Kur oder Abfolge von Medikamenten) oder eine
    Einmischung in die Verordnung von Medikamenten oder eine Behandlung vornehmen,
    die ein Patient gerade erhält; ohne die ausdrückliche Einwilligung des
    Patienten /der Patientin eine dritte Person zur Heilung hinzuziehen (z. B
    Heiler in der Ausbildung oder Familienangehörige des Patienten).

7. Nach der Heilsitzung müssen Heiler immer

  • eindeutige Notizen zum Ablauf bzw. Ergebnis der Heilung des Patienten /der
    Patientin anfertigen;
  • sicherstellen, dass die Patientennotizen sicher und über einen Zeitraum
    vom 7 Jahren aufbewahrt werden;
  • die Schweigepflicht über die von Patientinnen und Patienten erhaltenen
    Informationen wahren, es sei denn, sie verstoßen damit gegen gültiges Recht
    oder öffentliches Interesse (z.B. wenn die Gefahr besteht, dass ein
    Patient/eine Patientin sich oder Andere gefährdet, oder dass ihm/ihr Gefahr
    droht).